Häufig gestellte Fragen zum Muster-Praxisvertrag
Dieser Muster-Praxisvertrag kann als Vertrag zwischen Unternehmen und Studierenden der hochschule 21 verwendet werden. Er gewährleistet im Regelfall einen reibungslosen Ablauf sowohl der Praxisphasen im Unternehmen als auch der Theoriephasen an der hochschule 21.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass Arbeitgeber, die Studierende im Rahmen eines dualen Studiums beschäftigen, mit den Studierenden ein Arbeitsverhältnis begründen.
Unser Muster-Praxisvertrag deckt die wichtigsten und wesentlichen Vertragsbestandteile zwischen Praxispartner und Studierendem ab. Die Formulierungen zur Übernahme der Studiengebühren entsprechen den lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (siehe PDF). Natürlich dürfen Sie auch Ihren hausinternen Vertrag nutzen. Abweichungen können allerdings Konsequenzen bei der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung nach sich ziehen.
Eine Befristung führt immer zur zusätzlichen Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht der Studiengebühren. Eine Befristung macht daher nur Sinn, wenn
- Sie nur für eine begrenzte Zeit einen Praxisplatz zur Verfügung stellen möchten
oder - der Studierende im Laufe seines Studiums die Praxisphasen in unterschiedlichen Unternehmen ableisten möchte
Sie möchten den Studierenden erst kennenlernen? Kein Problem! Vereinbaren Sie doch eine Probezeit über 1 oder 2 Praxisphasen. Und wenn es doch nicht klappt? In dem Fall greifen die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Wenn man sich erst kennenlernen möchte, kann die Vereinbarung einer Probezeit sinnvoll sein. Es ist zulässig die Probezeit auf eine oder zwei Praxisphasen zu begrenzen und im Fall von zwei Praxisphasen von der Theoriephase unterbrechen zu lassen. Die “Verpflichtung zur Rückzahlung von Studiengebühren“ sollte dann aber auch erst nach Ablauf der Probezeit beginnen und diese Vereinbarung entsprechend im Vertrag festgehalten werden. Dies ist auf jeden Fall eine bessere Lösung als eine Befristung.
Wenn die Zahlung der Studiengebühren nicht durchgängig erfolgt, wird die Vergütung inklusive der Studiengebühren automatisch steuer- und sozialabgabenpflichtig. Wohlgemerkt: die Zahlung der anteiligen Vergütung kann durchaus nur in den Praxisphasen erfolgen.
Hier kann eine aufmerksame Beachtung der Steuerfreibeträge für Studierende in bestimmten Fällen zu einer Verminderung der Lohnnebenkosten beitragen. Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Die Immatrikulationsgebühr ist einmalig vor Antritt des Studiums zu entrichten. Sie wird in der Regel vom Studierenden getragen und mit SEPA-Lastschriftmandat beim Studierenden eingezogen.
Fälligkeiten siehe Punkt 7.
Semesterbeginn ist, wie deutschlandweit in den Fachhochschulen üblich, immer der 01.09. und der 01.03. Unsere Studiengänge im Gesundheitsbereich starten zu diesen Terminen.
Den Beginn der Theoriephase für die Studiengänge Architektur DUAL, Bauingenieurwesen DUAL, Gebäudetechnik und -automation DUAL, Wirtschaftsingenieurwesen Bau und Immobilien DUAL und Mechatronik DUAL finden Sie hier (pdf). In der Woche davor finden bereits Einführungstage statt, damit dann am ersten Montag der Theoriephase sofort mit den Vorlesungen gestartet werden kann.
Für die Erstsemester folgender Studiengänge beginnt die Zahlungsverpflichtung für Studiengebühren im Oktober:
Studiengang | Immatrikulationsgebühr (Einzug am 15.09.) | Einzug Studiengebühr erstmalig am |
Architektur DUAL | 300,- € (einmalig) | 10.10. |
Bauingenieurwesen DUAL | 300,- € (einmalig) | 10.10. |
Ingenieurwesen Gebäudetechnik DUAL | 300,- € (einmalig) | 10.10. |
Wirtschaftsingenieurwesen Bau und Immobilien DUAL | 300,- € (einmalig) | 10.10. |
Ingenieurwesen Mechatronik DUAL | 300,- € (einmalig) | 10.10. |
In vielen Firmen wird die Frage der Vergütung bereits durch den Haustarifvertrag geregelt. In anderen Firmen kann sich aus der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband eine Regelung im entsprechenden Flächentarifvertrag ergeben.
In allen anderen Fällen sind die beiden Parteien frei in der Festlegung der Vergütung.
Diese Informationen entsprechen keiner Rechtsberatung und geben lediglich unsere individuelle Einschätzung sowie Erfahrungen wieder.
Um einen gerichtlich verwertbaren Rückforderungsanspruch auf gezahlte Studiengebühren zu begründen, wird in vergangenen Urteilen in der Regel auf eine „angemessene Vergütung“ (ohne Studiengebühren) während der Studienzeit abgehoben.
Je nach individueller Ausbildungssituation des Studierenden wird entweder eine halbe Berufseinsteigervergütung als Basis herangezogen oder eine „passende“ Ausbildungsvergütung als Vergleich genommen. Liegt die gezahlte Vergütung darunter, wird der Anspruch nach unseren Erfahrungen in der Regel abgewiesen.
Bitte achten Sie zusätzlich darauf, sofern Sie den Praxisvertrag abändern, die steuerrelevanten Passi einzuarbeiten. Weitere Hinweise kann Ihnen Ihr Steuerberater und Ihr Rechtsbeistand geben!
Als „Vergütung“ wird der gesamte Betrag bezeichnet, der pro Monat aufgewendet wird. Eine wesentliche Bedingung zur steuer- und sozialabgabenfreien Zahlung der Studiengebühren ist, dass die Höhe der Studiengebühren, die Sie übernehmen, im Praxisvertrag explizit genannt werden muss. Daher wird der Betrag gesplittet in die übernommenen Studiengebühren und die verbleibende Vergütung an den Studierenden. Es spielt keine Rolle, wie hoch der verbleibende Vergütungsbetrag ausfällt.
Nein. Unsere dualen Studierenden sind zwar nach §26 BBiG Praktikanten, gehören aber wie in §22 (1) MiLoG geregelt, zu den Ausnahmen des Geltungsbereichs des MiLoG.
Die Zahlung der übernommenen Studiengebühren direkt an die hochschule 21 kann unter Umständen sinnvoll sein:
- BAföG
Vergütungen, die in Form von Studiengebühren direkt an die hochschule 21 fließen, werden bei der BAföG-Berechnung nicht berücksichtigt (im Gesundheitsbereich gelten andere Regelungen!) - Zahlungs-Termine
Die Studiengebühren werden am 10. des lfd. Monats eingezogen. Wenn der Praxispartner zu einem anderen, späteren Abrechnungszeitpunkt die Zahlungen ausführt, fällt es manchen Studierenden schwer, die Liquidität vorzuhalten. Bei direkter Zahlung des Praxispartners an die hochschule 21 entfällt dieses Problem.
Wir bieten Ihnen hierfür das für Sie einfache und sichere SEPA-Lastschriftverfahren an.
Wir versuchen, den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Daher erhalten Sie von uns einmalig ein Dauerformular für Ihre Lohnunterlagen mit allen relevanten Daten. Nutzen Sie die komfortable Möglichkeit des SEPA-Lastschriftverfahren.
Für unsere Studierenden ist die Einreichung eines „privaten“ SEPA-Lastschriftmandat verpflichtend – auch wenn die Immatrikulationsgebühr und/oder die Studiengebühren von einem Praxispartner übernommen werden. Wir benötigen das SEPA-Lastschriftmandat zum halbjährlichen Einzug des Studentenwerksbeitrages.
Auch andere Beträge werden im „student life circle“ fällig, wie z. B. Anzahlungen für Exkursionen.
Wir kündigen immer etwa 14 Tage vorher per E-Mail an die betroffenen Studierenden einen Einzug an, so dass niemand überrascht wird.
Das Lastschrifteinzugsverfahren minimiert bei Praxispartnern wie auch bei der hochschule 21 den Verwaltungsaufwand. Durch die EU-Angleichung vieler die Banken betreffender Rechtsvorschriften lohnt es sich, die Einstellung gegenüber SEPA-Lastschrifteinzug vs. eigeninitiierte Überweisung/Dauerauftrag zu überdenken.
Wir arbeiten ausschließlich mit Basis-Lastschriften, d. h. großzügige Rückgaberegelungen geben Ihnen Sicherheit, falls es einmal notwendig sein sollte, eine Studiengebühr zurückzuholen. Eine Überweisung oder ein Dauerauftrag ist und bleibt ausgeführt. Die Hausbank kann nicht mehr wie früher das Geld zurückbuchen. Schon heute werden über 70 % aller Studiengebühren im SEPA-Lastschriftverfahren abgewickelt.
Jedem Arbeitnehmer steht ein gesetzlicher Mindesturlaub von 24 Werktagen im Kalenderjahr zu, bezogen auf eine 6-Tage-Woche. Bei der meist üblichen 5-Tage-Woche reduziert sich der Mindesturlaubsanspruch also auf 20 Arbeitstage (BurlG).
In unserem Muster-Praxisvertrag steht:
§2 (3) Während jeder Praxisphase erhält die/der Studierende einen Erholungsurlaub von zwei Wochen (10 Arbeitstage).
Das duale Studium ist ein Vollzeitstudium, d. h. während der Theoriephasen gibt es keine freien Tage und es kann daher kein Urlaub in dieser Zeit genommen werden. Der Urlaub kann also nur in den Praxisphasen genommen werden.
Kündigungsfristen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 622 geregelt. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten einheitliche Fristen. Die Grundkündigungsfrist – die sowohl bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber als auch bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer einzuhalten ist – beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
Bevor Studierende den Vertrag mit Ihrem Praxispartner voreilig kündigen, sollten Sie auf jeden Fall mit einem Praxisplatzbetreuer an der hochschule 21 Kontakt aufnehmen. Bei finanziellen Problemen sprechen Sie gerne Frau Rolland unter 04161 648-231 an oder schreiben Sie eine E-Mail an rolland(at)hs21.de.
Bitte informieren Sie auf jeden Fall die hochschule 21 über eine Kündigung.
Unser Muster-Praxisvertrag enthält wegen der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Studiengebühren eine Verpflichtungserklärung:
§5 (3) Im Gegenzug verpflichtet sich die/der Studierende nach Beendigung des Studiums für mindestens zwei weitere Jahre für das Unternehmen tätig zu sein, sofern dies vom Unternehmen gewünscht wird und eine branchenübliche, dem Ausbildungsstand angemessene Vergütung angeboten wird.
Eine Möglichkeit ist, diese Verpflichtungserklärung ruhen zu lassen, bis das Masterstudium abgeschlossen ist.
Wenn Mitarbeiter, die bereits in Ihrem Unternehmen tätig sind, im Rahmen ihrer weiteren beruflichen Qualifikation ein Studium aufnehmen möchten, gilt zusätzlich eine weitere Voraussetzung zur steuer- und sozialabgabenfreien Zahlung von Studiengebühren.
Der Praxispartner muss den Vertrag mit seinem Mitarbeiter zeitlich vor Abschluss des Studienvertrages mit uns schließen.
Die hochschule 21 benötigt zeitnah eine Kopie des Vertrages, gerne als pdf an feith(at)hs21.de. Ohne Vertrag kann es nicht zur Anerkennung der entsprechenden Credits gemäß Studienplan kommen!
Der Praxispartner wird zur Zahlung der Studiengebühren aufgefordert und erhält dazu ein Dauerformular mit allen relevanten Daten sowie einem SEPA-Lastschriftmandat für Firmen.
Es gibt zwei verschiedene Schlüsselungen:
- Personengruppenschlüssel 102 (Auszubildende)
- Personengruppenschlüssel 121 (Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die “Geringverdienergrenze“ nicht übersteigt)
Als Geringverdiener werden in Deutschland nach § 20 Abs. 3 SGB IV Personen bezeichnet, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind und ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt.
Da dual Studierende in der Sozialversicherung den Auszubildenden gleichgestellt sind, findet dieser Paragraph Anwendung. Bis zum Erreichen dieser Grenze trägt der Arbeitgeber den Sozialversicherungsbeitrag allein.
Die sich hinter den Begriffen „Geringfügige Beschäftigung“ und „Minijob“ verbergenden Regelungen dürfen auf dual Studierende grundsätzlich nicht angewendet werden.
Wichtiger Hinweis für die Internet-Suche: Viele „Fundstellen“ im Internet beziehen sich auf Österreich!
Die Bezeichnung „Werksstudent“ impliziert eine steuerliche Betrachtung der Vergütung. Die in SGB III und V genannten Bedingungen für Werksstudenten treffen auf dual Studierende nicht zu, so dass die Steuerbegünstigungen nicht angewendet werden dürfen. Es empfiehlt sich daher den Begriff nicht zu verwenden.
Als Nachweis, dass die übernommenen Studiengebühren steuerlich kein Arbeitslohn sind, kann bei Ihrem zuständigen Finanzamt formlos eine Anrufungsauskunft eingeholt werden. Bitte legen Sie dem Finanzamt den Vertrag bzw. Vertragsentwurf vor.
Unsere Praxispartner, deren Firmensitz im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Stade liegen, benötigen keine zusätzliche Anrufungsauskunft, wenn sie unseren Muster-Praxisvertrag verwenden.